Allgemeine Geschäftsbedingungen
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1. Geltungsbereich
1.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von BSM gelten ausschließlich, entgegen sprechende Einkaufsbedingungen nur, wenn diese ausschließlich schriftlich von BSM anerkannt werden. Zum Geltungsausschluss anderer Bedingungen bedarf es damit keines weiteren Widerspruchs.
1.2 Alle von BSM angegebenen Preise und Konditionen sind freibleibend. Bestellungen sind für BSM nur verbindlich, soweit sie ihnen durch Übersendung der Ware nachkommt. Mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von BSM schriftlich bestätigt werden.
1.3 Bei der Verwendung der gelieferten Ware durch den Besteller oder bei der Weiterveräußerung der gelieferten Ware sind die Schutzrechte Dritter zu beachten.
2. Lieferung
2.1 Soweit BSM oder die von Ihr beauftragten Lieferanten Verpackungen und Transportmittel stellen, gelten nur die von den Bestellern mit den Lieferanten besonders zu vereinbarenden Verpackungsbedingungen. Bei verspäteter Rückgabe (d.h. bei Überschreitung der üblichen Ladezeit) von Ladegeräten oder privaten LKW, Kessel- und Schüttgutwagen behält sich BSM in jedem Fall vor, die entstandenen Kosten und Mieten dem Besteller in Rechnung zu stellen.
2.2 Solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht von BSM.
2.3 Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach schriftlichem Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.
2.4 Abrufaufträge unterliegen, falls nicht ausdrücklich Termine vereinbart sind, einer Abnahmefrist von höchstens 6 Monaten. Bei Überschreitung dieser Frist ist BSM berechtigt, etwaige entstehende Ansprüche durch die Lieferanten an den Abnehmer weiterzubelasten, die Gesamtmenge zu berechnen, sie dem Auftraggeber zuzustellen oder auf dessen Rechnung einlagern zu lassen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Abnahme bestellter Waren nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgt. In beiden Fällen geht das Qualitäts- und Gefahrenrisiko zum Zeitpunkt des Abnahmeverzugs auf den Auftraggeber über.
3. Berechnung
3.1 Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich alle Lieferungen von BSM unfrei ab Herstellerwerk der Lager ausschließlich Verpackung.
3.2 Für die Berechnung gelten stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Markt- und Lieferantenbedingte Preiserhöhungen durch BSM sind zulässig, eine besondere Informationspflicht gegenüber den Abnehmern besteht nicht.
3.3 Sämtliche Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
3.4 Bei vereinbarter frachtfreier Lieferung haben die von BSM genannten Preise die zur Zeit des Angebots gültigen Frachten und Nebengebühren zur Grundlage. Diese Preise können zu Gunsten oder zu Lasten von BSM an veränderte Fracht- und Nebengebührensätze für die Lieferung angepasst werden, ohne dass dem Besteller insoweit ein Rücktrittsrecht zusteht.
3.5 Etwaige durch BSM beizubringende Abliefernachweise oder Empfangsbestätigungen können innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt der Rechnung bei berechtigten Zweifeln an der tatsächlichen Lieferung bei BSM angefordert werden. Nach Ablauf dieser Zeit gelten die berechneten Positionen als geliefert.
4. Höhere Gewalt
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Tritt eines der vorgenannten Ereignisse während eines schon bestehenden Verzuges ein, so gilt diese Regelung entsprechend. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.
5. Zahlung
5.1 Rechnungen von BSM sind zahlbar bis zum 8. des jeweiligen Folgemonats der Lieferung.
5.2 Die Hereingabe von Wechseln bedarf der Zustimmung von BSM, Wechselspesen und Kosten sowie die Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen zu Lasten des Bestellers.
5.3 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Sollzinsen, mindestens 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, berechnet.
5.4 Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers ist BSM unbeschadet ihrer sonstigen Rechte befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für anstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
5.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur im Fall der schriftlichen Zustimmung und mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen berechtigt.
6. Versand
6.1 Verladung und Versand jeweils gemäß den Vereinbarungen mit den Lieferanten von BSM.
6.2 Hinsichtlich Versandart und Versandweg wird BSM die Wünsche und Interessen des Bestellers – soweit wie möglich – berücksichtigen, dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung – gehen zu Lasten des Bestellers.
7. Gewährleistung
7.1 Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Anspruch auf Schadenersatz wird ausgeschlossen.
7.2 Der Besteller hat die gelieferte Ware – soweit zumutbar, auch durch eine Probevereinbarung – bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
7.3 Beanstandungen werden bei Erkennbarkeit des Mangels nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Ware – schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden.
7.4 Die Gewährleistungspflicht von BSM beschränkt sich nach ihrer Wahl auf Ersatzlieferung, Wandlung, Minderung oder Nachbesserung. Sollte BSM Nachbesserung oder Ersatzlieferung zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht wählen, kann der Käufer für den Fall, dass die Nachbesserung fehlschlägt oder die Ersatzlieferung wieder mangelhaft ist, mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
7.4 Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem schriftlichen Einverständnis von BSM zurückgesandt werden.
8. Schadenersatz
Eine Pflicht zur Leistung von Schadenersatz durch BSM besteht nur bei Vorsatz und zusätzlich bei leitenden Angestellten bei grober Fahrlässigkeit und nur insoweit es sich um vertragstypische und vorhersehbare Schäden handelt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 BSM behält sich an allen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) das Eigentum vor, bis der Abnehmer die gesamten, auch die künftig erst entstehenden Verbindlichkeiten – gleich aus welchem Rechtsgrunde – aus der Geschäftsverbindung mit BSM getilgt hat.
9.2 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für BSM i.S. des § 950 BGB, ohne BSM zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieses Abschnitts.
9.2.1 Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht BSM gehörenden Sachen durch den Abnehmer steht BSM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen verwendeten Sachen.
9.2.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch das Eigentum von BSM an der Vorbehaltsware (§§ 947,948 BGB), so gehen die Eigentums-, bzw. Miteigentumsrechts des Abnehmers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen vermischten oder verbundenen Sachen auf BSM über. Der Abnehmer verwahrt sich unentgeltlich für BSM.
9.2.3 Auf die nach diesem Absatz 9.2.1 und 9.2.2 entstehenden Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
9.3 Der Abnehmer ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber BSM nicht im Verzug befindet, berechtigt, die Vorbehaltsware weiterzuveräußern. Im einzelnen gilt folgendes:
9.3.1 Wird der Verkaufspreis seinen Abnehmern gestundet, hat der Abnehmer sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen sich BSM das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat. Ohne diesen Vorbehalt ist der Abnehmer zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt.
9.3.2 Der Abnehmer tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder dem sonstigen Veräußerungsgeschäft gegen seine Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche an BSM ab. Sie dienen in dem selben Umfang zur Sicherung der Vorbehaltsware. Der Abnehmer ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus auf BSM übergehen.
9.3.3 Wird die Vorbehaltsware vom Abnehmer zusammen mit anderen nicht von BSM gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen BSM Miteigentumsanteile gemäß § 9.2.1 und 9.2.2 hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses Miteigentumsanteils.
9.3.4 Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Abnehmer bereits jetzt einen Teil der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos aus dem Kontokorrent an BSM ab.
9.3.5 Der Abnehmer ist bis zum Widerruf durch BSM zur Einziehung der an BSM abgetretenen Forderungen ermächtigt. BSM darf von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit BSM ordnungsgemäß nachkommt.
9.3.6 Wird die Vorbehaltsware vom Abnehmer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung daraus im gleichen Umfang an BSM abgetreten, wie es diesem Absatz 9.3.2 bis 9.3.5 bestimmt ist.
9.4 Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Abnehmer nicht befugt.
9.5 Übersteigt der Wert der für BSM bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, dann ist BSM auf Verlangen des Abnehmers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von BSM verpflichtet.
9.6 Die Rechte von BSM aus dem Eigentumsvorbehalt gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die BSM im Interesse des Abnehmers eingegangen ist (Scheck-Wechsel-Zahlung).
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung die umseitig aufgeführte Anschrift, der Gerichtsstand der Sitz von BSM. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen im Falle eines Forderungsverkaufs an einen Dritten an diesen über.
11. Teilnichtigkeit
Falls Teile dieser Bedingungen unwirksam sind oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen gleichwohl wirksam.
Allgemeine Geschäftsbedingungen BSM Beschaffungsservice Materialwirtschaft
Stand: 06/2008